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Überblick über die Neuerungen bei der Teuerungszulage und den Sozialmaßnahmen für Haushalte mit geringem Einkommen nach der Senkung der Energiepreisobergrenze
Die Bekämpfung der Armut gehört zu den obersten Prioritäten der Regierung. Im Koalitionsvertrag wird hierzu Folgendes ausgeführt: „Prekarität bleibt ein aktuelles Phänomen und die Bekämpfung der Armut eine der wichtigsten Herausforderungen für die Jahre 2023 bis 2028. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut werden fortgesetzt, um einkommensschwache Haushalte, Haushalte in prekären Situationen oder in Armut sowie Menschen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, zu unterstützen.
Im Rahmen einer allgemeinen Regierungspolitik zur Stärkung der Kaufkraft der Haushalte wurden neue Steuererleichterungen angekündigt. Dazu zählen die Anpassung des Steuertarifs an die Indexierung, die Steuerbefreiung des sozialen Mindestlohns sowie die Erhöhung der Steuergutschrift für Alleinerziehende.
Für das Ministerium für Familie, Solidarität, Zusammenleben und die Unterbringung von Flüchtlingen (MFSVA) ist es von entscheidender Bedeutung, die Bemühungen zur gezielten Unterstützung benachteiligter Haushalte weiter zu verstärken. Um das angestrebte Ziel zu erreichen, werden im Rahmen der Armutsbekämpfung und insbesondere gegen die Nichtinanspruchnahme von Sozialleistungen gezielte Maßnahmen umgesetzt. So werden nicht nur die Beträge für die Teuerungszulage und die Energieprämie substanziell erhöht, sondern auch der Zugang zu diesen Leistungen wird erheblich erleichtert.
Des Weiteren sind spezifische Maßnahmen vorgesehen, um das Auslaufen der Energiepreisobergrenze zu begleiten. Die deutliche Anhebung der Energieprämie sowie die Ausweitung des Empfängerkreises sind wesentliche Maßnahmen, um zu vermeiden, dass gefährdete Haushalte in weitere finanzielle Schwierigkeiten geraten und die Zahl der armutsgefährdeten Personen ansteigt.
„Luxemburg verfügt über ein recht gut funktionierendes Sozialhilfesystem, das jedoch in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten und inflationären Drucks weiterhin an die Bedürfnisse der Zielgruppen angepasst werden muss. Vor allem aber müssen wir als Regierung dafür sorgen, dass die bestehenden Leistungen bei den Haushalten ankommen, die sie benötigen, insbesondere durch Verwaltungsvereinfachungen“, betont Minister Max Hahn.
Als wichtige Sozialleistung, die gezielt die schwächsten Haushalte unterstützen soll, werden ab dem Jahr 2025 einige wichtige Änderungen an der Teuerungszulage vorgenommen.
Erhöhung der Teuerungszulage um 10%
Um der allgemeinen Preisentwicklung Rechnung zu tragen, wird die Teuerungszulage dauerhaft um 10% erhöht. Als Beispiel sei folgendes angeführt:
- ein Ein-Personen-Haushalt (maximales Bruttoeinkommen 2.710 Euro) kann 1.817 Euro statt 1.652 Euro erhalten;
- ein Zwei-Personen-Haushalt (maximales Bruttoeinkommen von 4.065 Euro) kann 2.272 Euro statt 2.065 Euro erhalten;
- ein Vier-Personen-Haushalt (maximales Bruttoeinkommen von 5.692 Euro) kann 3.182 Euro statt 2.891 Euro erhalten;
Automatische Auszahlung der Teuerungszulage und der Energieprämie an Empfänger der Eingliederungszulage
Da nach neuesten Schätzungen mehr als 30% der Empfänger der Eingliederungshilfe, die auch Anspruch auf die Teuerungszulage und die Energieprämie haben, diese nicht beantragen, ist die automatische Gewährung dieser beiden Leistungen nicht nur ein wichtiger Schritt in Richtung Verwaltungsvereinfachung, sondern trägt auch dazu bei, der Nichtinanspruchnahme entgegenzuwirken.
Automatischer Informationsaustausch mit den Gemeinden
Um auch der Nichtinanspruchnahme von kommunalen Sozialleistungen entgegenzuwirken, wird der Nationale Solidaritätsfonds (NSF) den Gemeinden künftig von Amts wegen die Daten der Empänger der Teuerungszulage, die im Gebiet der jeweiligen Gemeinde wohnen, übermitteln. Auf diese Weise haben die Gemeindeverwaltungen die Möglichkeit, ebenfalls einen Automatismus für die Auszahlung der kommunalen Beihilfen nach dem Vorbild der Teuerungszulagen einzuführen.
Deutliche Erhöhung der Energieprämie
Der plötzliche Anstieg der Energiepreise nach der Senkung der Obergrenze für die Energiepreise kann eine Reihe von einkommensschwachen Haushalten in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Um eine weitere Belastung dieser bereits gefährdeten Bevölkerungsgruppe zu vermeiden, wird der Betrag des Energiezuschusses wesentlich, d.h. um das Dreifache, erhöht. Dabei ist zu beachten, dass die maximale monatliche Bruttoeinkommensgrenze um 25% höher liegt als bei der Teuerungszulage und somit wesentlich mehr Haushalten zugute kommt. Als Beispiel sei folgendes angeführt:
- ein Ein-Personen-Haushalt (maximales Bruttoeinkommen 3.388 Euro) kann 600 Euro statt 200 Euro erhalten;
- ein Zwei-Personen-Haushalt (maximales Bruttoeinkommen von 5.082 Euro) kann 750 Euro statt 250 Euro erhalten;
- ein Vier-Personen-Haushalt (maximales Bruttoeinkommen von 7.115 Euro) kann 1.050 Euro statt 350 Euro erhalten;
Daraus folgt, dass je nach Zusammensetzung des Haushalts die Empfänger der Teuerungszulage und der Energieprämie im nächsten Jahr eine kumulative Erhöhung dieser Leistungen im Vergleich zum laufenden Jahr erhalten können von:
- 1.817 Euro + 600 Euro = 2.417 Euro, d.h. +565 euros (eine Person),
- 2.272 Euro + 750 Euro = 3.022 Euro, d.h. +707 euros (zwei Personen),
- 3.182 Euro + 1.050 Euro = 4.232 Euro, d.h. +991 euros (vier Personen).
Einführung einer reduzierten Energieprämie und Erweiterung des Empfängerkreises
Um eine gewisse Degression der Energieprämie zu gewährleisten und um zu verhindern, dass Haushalte mit einem Einkommen knapp über der Einkommensgrenze vollständig ausgeschlossen werden, wird eine reduzierte Energieprämie eingeführt. Diese entspricht der Hälfte der Energieprämie und kommt Haushalten zugute, deren monatliches Einkommen zwischen 25% und 30% über dem Grenzwert für die Teuerungszulage liegt:
- ein Einpersonenhaushalt (max. Bruttoeinkommen von 3.523 Euro) kann eine um 300 Euro reduzierte Energieprämie erhalten;
- ein Zwei-Personen-Haushalt (maximales Bruttoeinkommen von 5.285 Euro) kann 375 Euro erhalten;
- ein Vier-Personen-Haushalt (maximales Bruttoeinkommen von 7.399 Euro) kann 525 Euro erhalten.
Weitere Änderungen bei den Modalitäten der Teuerungszulage
Das Verfahren und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Teuerungszulage und der Energieprämie wurden geändert. Um den Zugang zu diesen Leistungen zu erleichtern, wird die Abgabefrist vom 31. Oktober auf den 31. Dezember verlängert. Außerdem wird es möglich sein, einen zweiten Antrag im selben Jahr zu stellen. Bisher war dies nicht möglich, so dass Personen, deren Antrag abgelehnt wurde, weil sie die Voraussetzungen nicht erfüllten, ausgeschlossen waren, selbst wenn sie diese zu einem späteren Zeitpunkt erfüllen könnten.
Außerdem wird der Bezugszeitraum, in dem der Antragsteller in Luxemburg wohnen muss, um die Teuerungszulage und die Energieprämie zu erhalten, von zwölf auf drei Monate verkürzt. Eine weitere Neuerung betrifft Beihilfen oder Leistungen von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die ab 2025 nicht mehr als Einkommen bei der Feststellung des Anspruchs auf die betreffenden Leistungen berücksichtigt werden.
Während bereits jetzt bestimmte Zulagen nicht angerechnet werden, wie z.B. das Kindergeld, werden künftig alle Arten von Zulagen oder Leistungen nicht mehr berücksichtigt, wie z.B. Zinssubventionen, Mietzuschüsse oder Zuschüsse von karitativen Vereinigungen.
Zur Unterstützung junger Arbeitnehmer, die immer länger im Haushalt ihrer Eltern leben, weil der Zugang zu bezahlbarem Wohnraum zunehmend schwieriger wird, soll auch das Erwerbseinkommen von Personen unter 30 Jahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Um den Zugang zu Sozialleistungen zu erleichtern und die Nichtinanspruchnahme zu reduzieren, wird der FNS in Zusammenarbeit mit dem MFSVA verschiedene Maßnahmen umsetzen, bzw. hat diese bereits eingeleitet:
- Bereitstellung eines Berechners zur Ermittlung der Anspruchsberechtigung auf der Website des FNS;
- Versand des vorausgefüllten Formulars an die Beitragsempfänger des Vorjahres;
- Ausarbeitung von Broschüren und Videos mit Erläuterungen in sieben Sprachen.
Erhöhung und Stabilisierung des Steuergutschriftsäquivalents (ECI)
Das Steuergutschriftsäquivalent (ECI) wird für Empfänger des pauschalen Grundbetrags pro Erwachsenem, der gemäß dem Gesetz vom 18. Juli 2018 über das Einkommen zur sozialen Eingliederung geschuldet wird, sowie für Empfänger des Einkommens für Schwerbehinderte dauerhaft eingeführt. Der Betrag des ECI wird auf 90 EUR erhöht.
Finanzierung der Energiemehrkosten für Seniorenheime
Die staatliche Beteiligung an der Finanzierung des Anstiegs der Energiekosten in Seniorenheimen wird bis 2025 verlängert. Im Gegenzug verpflichten sich die Leistungserbringer, die in den Genuss dieser Beteiligung kommen, ihre Tarife während dieses Zeitraums nicht zu erhöhen, mit Ausnahme der Preiserhöhungen, die sich aus der Anpassung der Tarife an den Index der Lebenshaltungskosten ergeben.
Pressemitteilung des Ministeriums für Familie, Solidarität, Zusammenleben und Unterbringung von Flüchtlingen