Zulassungsbedingungen

Zulassungsbedingungen für natürliche Personen

Sie müssen mehrere Bedingungen erfüllen und - je nach Grundausbildung - eine gewisse Berufserfahrung und einen gewissen Weiterbildungsstand aufweisen: 

Grundausbildung

Abschlusszeugnis des Sekundarunterrichts (Diplôme de fin d’études secondaires)[1]

Abschlusszeugnis des Sekundarunterrichts (Diplôme de fin d’études secondaires)[1]

Diplom über die berufliche Reife (Diplôme d’aptitude professionnelle)[1]

 

im psychosozialen, pädagogischen, sozialpädagogischen, sozialmedizinischen und sozio-familiären Bereich

in allen anderen Bereichen

in allen anderen Bereichen

+ Berufserfahrung

3 Jahre[2]

Fall 1

Fall 2

5 Jahre[2]

3 Jahre[2]

5 Jahre[2]

+ Weiterbildung "Gesetzgebung"

 /

20 Stunden[3]

/

100 Stunden[4]

davon mindestens 20 Stunden im Bereich "Gesetzgebung"[3] und mindestens 20 Stunden im Bereich "Handicap"[5]

+ Weiterbildung "Handicap"

/

20 Stunden[5]

/

+ Sprachkenntnisse

Sie müssen eine der drei Amtssprachen verstehen und sprechen: Luxemburgisch oder Französisch oder Deutsch.

+ Ehrenhaftigkeitsbedingung

Keine Vorstrafen: Sie müssen einen maximal drei Monate alten Auszug aus dem Strafregister (Bulletin n°3) vorlegen.

+ Mitgliedschaft CCSS

Sie müssen Mitglied bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen sein (Centre commun de la sécurité sociale – CCSS), falls Sie in Luxemburg arbeiten.


Haben Sie Fragen zu Ihrer Berufserfahrung? Fehlen Ihnen Weiterbildungen? Dann nehmen Sie Kontakt auf mit den Mitarbeitern des Ministeriums, die Ihnen gerne behilflich sind.

Nach Erhalt der Zulassung können Sie die Tätigkeit der Inklusionsassistenz sowohl als Selbständiger als auch als Angestellter eines zugelassenen Assistenzdienstes ausführen.

Zulassungsbedingungen für juristische Personen

Die Mitarbeiter des Assistenzdienstes (juristische Person) müssen - gemäß den oben genannten Bedingungen - vom Ministerium zugelassene Assistenten sein.

Darüber hinaus, müssen sämtliche Mitglieder des Verwaltungsorgans oder der Direktion des Assistenzdienstes die Ehrenhaftigkeitsbedingung erfüllen. Dazu müssen sie einen maximal drei Monate alten Auszug aus dem Strafregister (Bulletin n°3) vorlegen.

 

© MFAMIGR

[1] Luxemburgisches oder ausländisches Abschlusszeugnis, das in Luxemburg als gleichwertig anerkannt wird.

[2] In den Bereichen der körperlichen, psychischen, intellektuellen oder Sinnes-Behinderung sowie im Bereich der Autismus-Spektrum-Störungen.

[3] In Bereichen, die die nationale und internationale Gesetzgebung betreffen: Einführung in das Arbeitsrecht / Einführung in die Gesetzgebung zur Pflegeversicherung / Luxemburgische Gesetzgebung zu den Rechten von Menschen mit einer Behinderung / UN-Behindertenrechtskonvention / Gesetzgebung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern, die ihre letzte Arbeitsstelle nicht mehr ausüben können.

[4] Im psychosozialen, pädagogischen, sozialpädagogischen, sozialmedizinischen und sozio-familiären Bereich.

[5] In Bereichen, die die allgemeinen Kenntnisse im Bereich Handicap betreffen: Die unterschiedlichen Arten der Behinderung laut der internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit der WHO / Die verschiedenen Dienste und Organisationen im Bereich Handicap / Die Prinzipien der Fürsorglichkeit gegenüber Menschen mit einer Behinderung.