Überschuldung

Die Verschuldung von Privatpersonen, sei es für die Finanzierung eines Hauses, eines Autos oder anderes, ist ein weit verbreitetes Phänomen. Verschuldung kann z.B. dann problematisch sein, wenn eine Person regelmäßig im Soll steht, nicht alle ihre Rechnungen vollständig bezahlen kann oder nicht über die Runden kommt. Es ist wichtig, so schnell wie möglich zu handeln, wenn die Person das Gefühl hat, ihre finanzielle Situation nicht mehr unter Kontrolle zu haben. Hilfe findet man:

  • beim für die Wohngemeinde zuständigen Sozialamt,
  • beim Schuldenberatungsdienst der Ligue médico-sociale
  • oder beim Schuldenberatungsdienst von Inter-Actions asbl.

Hier wird man kostenlos beraten, man kann die finanzielle Situation analysieren lassen und sich über das kollektive Schuldenbereinigungsverfahren informieren.

Definition

In Luxemburg wird Überschuldung definiert als die offenkundige Unfähigkeit, "alle fälligen oder kommenden nicht berufsbedingten Schulden zu begleichen". Die Ursachen können vielfältig sein. Viele Fälle von Überschuldung resultieren aus einem Unfall des Lebens, wie z.B. dem Verlust des Arbeitsplatzes, einer langen Krankheit oder einer Scheidung. Manche Menschen leben über ihre Verhältnisse und können ihre Schulden nicht mehr zurückzahlen. Manchmal führen mehrere Darlehen mit einem hohen Zinssatz dazu, dass nicht alle Rückzahlungen geleistet werden können.

Rechtlicher Rahmen

Um den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, ihre finanzielle Situation zu sanieren und "ein menschenwürdiges Leben" zu führen, sieht das Gesetz vom 8. Januar 2013 zur Überschuldung ein  kollektives Schuldenbereinigungsverfahren vor.

Das kollektive Schuldenbereinigungsverfahren besteht aus drei Phasen:

  1. die konventionelle Schuldenbereinigung (außergerichtlicher Einigungsversuch)
  2. das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
  3. die Privatinsolvenz.

Die erste Phase vor dem Schlichtungsausschuss in Sachen Überschuldung wird als "konventionelle Schuldenbereinigung" bezeichnet. Diese ermöglicht es dem Schuldner, seine Schulden mit Hilfe eines vom Schlichtungsausschuss vorgeschlagenen Schuldentilgungsplans mit einer maximalen Laufzeit von 7 Jahren zurückzuzahlen. Die Bemühungen des Schuldners um eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern sind unabdingbar, bevor die gerichtlichen Phasen (Phasen 2 und 3) des kollektiven Schuldenbereinigungsverfahrens eingeleitet werden können.

Einerseits bewirkt das kollektive Schuldenbereinigungsverfahren die Aussetzung der Zinsen und der Lohnpfändungen und -abtretungen. Es kann verschiedene Maßnahmen zugunsten des Schuldners beinhalten, wie z.B. einen teilweisen Schuldenerlass.

Andererseits kann das Verfahren langwierig sein und erfordert erhebliche Anstrengungen seitens des Schuldners. Eine starke Motivation sowie eine enge Zusammenarbeit mit den Sozialdiensten sind für den Erfolg des Verfahrens unabdingbar.